Die Besonderheiten bei einer Beschäftigung ab Regelaltersgrenze

Der Gesetzgeber hat für ältere Beschäftigte einige Maßnahmen umgesetzt, damit diese auch über die Regelaltersgrenze hinaus dem Arbeitsmarkt erhalten bleiben und damit dem Fachkräftemangel entgegengewirkt wird. Damit bietet sich für Arbeitgebern eine höhere Chance, auf die Erfahrung der älteren Beschäftigten zurückzugreifen und auch personelle Engpässe zu entschärfen.

Mit dem Aktivrentengesetz, welches zu Jahresbeginn 2026 in Kraft getreten ist, wurde die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass Arbeitnehmer Anreize haben, auch über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten. Das Aktivrentengesetz enthält die Regelungen der Aktivrente und die Aufhebung des Anschlussverbots.

Die Aktivrente

Mit der Aktivrente wird die Beschäftigung ab der Regelaltersgrenze dahingehend für die Betroffenen attraktiv, dass ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine steuerliche Erleichterung eintritt. Ab diesem Zeitpunkt wird ein Einkommen von 2.000 Euro monatlich bzw. 24.000 Euro jährlich steuerfrei gestellt. Dies hat zur Folge, dass sich vom Brutto-Arbeitsentgelt ein wesentlich höheres Netto-Arbeitsentgelt errechnet.

Die Regelaltersgrenze liegt für alle Versicherten der Geburtsjahrgänge ab 1964 beim vollendeten 67. Lebensjahr. Für die Geburtsjahrgänge bis 1963 gibt es noch eine abweichende Regelaltersgrenze, die vor dem vollendet 67. Lebensjahr liegt.

Damit Beschäftigte in den Genuss der Aktivrente kommen, ist es nicht erforderlich, dass bereits eine Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

Aufhebung des Anschlussverbots

Mit der Aufhebung des Anschlussverbots, welches ebenfalls im Aktivrentengesetz verankert ist, wird die Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber erleichtert, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Das Anschlussverbot im Sinne des § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wurde aufgehoben, was zur Folge hat, dass Beschäftigte einfacher zu ihrem bisherigen Arbeitgeber zurückkehren können. Es ist nun ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis möglich, wobei die Befristung auch wiederholt werden kann.

Sollte das Arbeitsverhältnis nach den Regelungen im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze enden, ist eine Weiterführung dennoch möglich. Nach den gesetzlichen Regelungen (§ 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI) kann der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses von den Arbeitsvertragsparteien während des Arbeitsverhältnisses hinausgeschoben werden – ggf. auch mehrfach.

Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen

Sind Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze beschäftigt, müssen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen einige Besonderheiten beachtet werden.

Krankenversicherung

Bei einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht in der Gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflicht.

Hinsichtlich des anzuwendenden Beitragssatzes ist danach zu unterscheiden, ob der Beschäftigte eine Altersvollrente (Altersrente zu 100 Prozent) oder nur eine Teilrente (Altersrente von höchstens 99,99 Prozent) bzw. auch gar keine Rente bezieht.

Bezieht der Beschäftigte eine Altersvollrente, besteht kein Anspruch auf Krankengeld mehr. In diesem Fall ist der ermäßigte Beitragssatz bei der Berechnung der Beiträge anzuwenden. Bezieht der Versicherte hingegen keine Altersrente oder lediglich eine Altersteilrente, besteht im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld mit der Folge, dass bei der Berechnung der Beiträge der allgemeine Beitragssatz maßgebend ist.

Hinweis: Diese Regelung gilt bereits für Beschäftigte, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersvoll- bzw. Altersteilrente beziehen.

Pflegeversicherung

Analog den Regelungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung besteht auch in der Pflegeversicherung für gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte Versicherungspflicht. Ein Unterschied besteht bei den Beiträgen. In der Sozialen Pflegeversicherung wird nicht danach differenziert, ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht oder nicht. Es fällt der reguläre Pflegeversicherungsbeitrag (aktuell 3,6 Prozent) an, welcher hälftig von den Beschäftigten und den Arbeitgebern getragen wird (nur im Übergangsbereich ist die Beitragstragung nicht vollständig paritätisch). Hinzu kommt noch ein evtl. zu leistender Kinderlosenzuschlag, welcher ausschließlich vom Beschäftigten zu tragen ist.

Rentenversicherung

Bezieht ein Beschäftigter ab Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersvollrente, liegt in diesem Sozialversicherungszweig keine Versicherungspflicht mehr vor. Vom Beschäftigten sind daher keine Rentenversicherungsbeiträge mehr zu entrichten. Für die Arbeitgeber besteht jedoch die Pflicht, den Arbeitgeberanteil zu leisten; diese Beitragszahlung wirkt sich jedoch nicht mehr rentenerhöhend aus.

Beschäftigte mit Bezug einer Altersvollrente haben die Möglichkeit, ab Erreichen der Regelaltersgrenze auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. In diesem Fall werden weiterhin (wie auch in der Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze) die vollen Rentenversicherungsbeiträge entrichtet, wobei diese jeweils zur Hälfte vom Beschäftigten und Arbeitgeber getragen werden. Diese Beitragszahlung wirkt sich rentenerhöhend aus, weshalb in diesem Fall von einer „Aktivierung der vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge“ gesprochen wird.

Sollte der Beschäftigte keine oder nur eine Altersteilrente beziehen, besteht auch über die Regelaltersgrenze hinaus Rentenversicherungspflicht und die Beiträge sind jeweils zur Hälfte vom Beschäftigten und dessen Arbeitgeber aufzubringen.

Arbeitslosenversicherung

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze sind Beschäftigte in der Arbeitslosenversicherung nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei. Der Beschäftigte muss daher keine Beiträge mehr zur Arbeitslosenversicherung entrichten.

Auch wenn Beschäftigte ab Erreichen der Regelaltersgrenze in diesem Sozialversicherungszweig versicherungsfrei sind, muss der Arbeitgeber die Beiträge leisten, welche im Falle einer Versicherungspflicht zu leisten wären.

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