LSG Niedersachsen-Bremen, Az. L 3 U 151/08
Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, welches unter dem Aktenzeichen L 3 U 151/08 am 29. Februar 2012 gesprochen wurde, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei einer Unachtsamkeit.
Die Richter des Landessozialgerichts mussten über einen Fall entscheiden, in dem Mitarbeiter eines Mietwagenunternehmens ein neues Auto für ihren Arbeitgeber transferieren sollten. Eine Unterhaltung während der Autofahrt hatte die beiden derart abgelenkt, dass sie sich verfuhren. Auf der Strecke, auf der sie nur wegen der Unachtsamkeit unterwegs waren, ereignete sich dann schließlich ein schwerer Unfall, bei dem einer der beiden Mitarbeiter seinen linken Arm verlor.
Der zuständige Unfallversicherungsträger kam für die Folgen des folgenreichen Verkehrsunfalls nicht auf. Zu Recht, wie sich in dem vom Verletzten betriebenen Klageverfahren herausstellte. Denn für einen Umweg besteht nur dann ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, wenn hierfür betriebliche Gründe maßgeblich sind. Der Weg, den die Mitarbeiter des Mietwagenunternehmens fuhren, ist jedoch als Abweg anzusehen, da sie auf diesen nur wegen der privaten Unterhaltung und der daraus folgenden Unachtsamkeit unterwegs waren.
Näheres zur Urteilsbegründung unter: Unachtsamkeit schließt Unfallversicherungsschutz aus.
Fazit
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der engen rechtlichen Grenzen des Versicherungsschutzes der gesetzlichen Unfallversicherung: Versichert sind nur Unfälle, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit oder dem direkten Weg dorthin stehen. Abweichungen, die rein privaten oder unachtsamen Gründen geschuldet sind, gelten rechtlich als „Abweg“ und fallen nicht unter den Schutz des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII). In der Praxis heißt das: Schon kleine, nicht betriebsbedingte Abweichungen vom versicherten Weg können dazu führen, dass im Schadensfall keine Leistungen durch die Unfallversicherung erfolgen.
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