Pflegegeld

Pflegegeld wird ab Januar 2015 erhöht

Stellen Pflegebedürftige ihre häusliche Pflege selbst sicher, gewährt die zuständige Pflegekasse hierfür Pflegegeld. Das Pflegegeld erhalten in diesem Fall sowohl Pflegebedürftige, die in die Pflegestufen I bis III eingestuft sind als auch (seit dem Jahr 2013) Personen in der Pflegestufe 0. Der Pflegestufe 0 werden Versicherte zugeordnet, deren grundpflegerischer Hilfebedarf unterhalb der Pflegestufe I liegt und deren Alltagskompetenz eingeschränkt ist.

Beim Pflegegeld handelt es sich um eine Geldleistung, welche dem Versicherten in die Lage versetzen soll, seinen ehrenamtlichen Pflegepersonen eine finanzielle Anerkennung für deren aufopferungsvolle Tätigkeit zukommen zu lassen. Damit soll die häusliche Pflege gestärkt und das ehrenamtliche Engagement erhalten/erhöht werden.

Die Höhe des Pflegegeldes im Jahr 2015 im Überblick

Ab Januar 2015 gelten beim Pflegegeld erhöhte Leistungsbeträgt. Die Leistungsbeträge wurden im Rahmen des ersten Pflegestärkungsgesetzes auf folgende Beträge erhöht:

  • Pflegestufe 0: 123,00 Euro
  • Pflegestufe I ohne eingeschränkte Alltagskompetenz: 244,00 Euro
  • Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz: 316,00 Euro (244,00 Euro + 72,00 Euro)
  • Pflegestufe II ohne eingeschränkte Alltagskompetenz: 458,00 Euro
  • Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz: 545,00 Euro (458,00 Euro + 87,00 Euro)
  • Pflegestufe III mit und ohne eingeschränkte Alltagskompetenz: 728,00 Euro

Neben dem Pflegegeld können Versicherte – wie bisher auch – noch die zusätzlichen Betreuungsleistungen im Umfang von 104,00 Euro bzw. 208,00 Euro (Leistungsbeträge sind ab 2015 ebenfalls erhöht) geltend machen. Neu ist in diesem Zusammenhang, dass die zusätzlichen Betreuungsleistungen auch auf zusätzliche Entlastungsleistungen ausgedehnt werden und diese nicht nur von Versicherten mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz beansprucht werden können.

Ab Januar 2015 können die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen auch von rein somatisch Pflegebedürftigen (Pflegestufe I bis III, ohne festgestellte eingeschränkte Alltagskompetenz) geltend gemacht werden.

Nähere Informationen unter: Pflegegeld

Fragen zur Pflegeversicherung

Fragen rund um die Soziale Pflegeversicherung beantworten registrierte Rentenberater, die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) für diesen Sozialversicherungszweig registriert sind und unabhängig von den Versicherungsträgern beraten.

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