Urteil Bundessozialgericht vom 20.03.2013, Az. B 12 KR 4/11 R

Privat versicherte Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss für die beim privaten Krankenversicherungsunternehmen anfallenden Beiträge. Der Arbeitgeber beteiligt sich an den privaten Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe des Betrags, welcher von ihm auch bei einem Versicherungsschutzschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten wäre. Der Zuschuss ist allerdings auf maximal die Hälfte der tatsächlich zu zahlenden Beiträge begrenzt, sollte der tatsächliche Beitrag entsprechend geringer sind.

In der Praxis wird des Öfteren die Frage gestellt, ob sich der Arbeitgeber auch an den Beiträgen beteiligt, welche für die Familienangehörigen des privat krankenversicherten Arbeitnehmers anfallen.

Angehörige auch privat krankenversichert

Sind Angehörige – Ehegatten und Kinder – des privat krankenversicherten Beschäftigten ebenfalls privat krankenversichert, muss der Arbeitgeber sich auch an diesen Beiträgen beteiligen. Als Angehörige gelten in diesem Sinne neben dem Ehegatten und den leiblichen Kindern auch die Lebenspartner, Stief- und Pflegekinder und die Enkelkinder.

Voraussetzung für die Zuschussgewährung ist, dass die Angehörigen im Falle einer Pflichtversicherung des Beschäftigten einen Anspruch auf Familienversicherung hätten. Die Rechtsgrundlage für die Zuschussgewährung durch den Arbeitgeber ergibt sich aus § 257 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Angehörige gesetzlich krankenversichert

Komplizierter stellt sich die Frage des Beitragszuschusses dar, wenn die Familienangehörigen nicht wie der Beschäftigte privat, sondern gesetzlich krankenversichert sind. Bislang gingen viele Krankenkassen davon aus, dass auch für diese Familienangehörigen ein Beitragszuschuss gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Das Bundessozialgericht hat diesbezüglich einen Anspruch bejaht – allerdings bezog sich diese Rechtsprechung auf das bis 1988 geltende Recht – also auf die gesetzlichen Vorschriften vor Einführung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in dem heute das Krankenversicherungsrecht enthalten ist.

In einem aktuellen Urteil vom 20. März 2013 (Az. B 12 KR 4/11 R) kommt das Bundessozialgericht klar zu dem Ergebnis, dass gesetzlich krankenversicherte Familienangehörige von privat krankenversicherten Arbeitnehmern keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen haben. Nach Sinn und Zweck der Rechtsvorschriften ist eine Zuschussgewährung nicht möglich, so die Richter des Bundessozialgerichts. Von daher gibt es eine unterschiedliche Regelung hinsichtlich des Beitragszuschusses für privat und gesetzlich krankenversicherte Familienangehörige. Diese unterschiedliche Regelung verletzt auch nicht den Gleichheitsgrundsatz, wie ihn das Grundgesetz vorsieht. Auch ist eine andere Auslegung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.

Für die Zeit ab Januar 2014 wird das Urteil des Bundessozialgerichts in der Praxis angewandt. Das heißt, dass von den Arbeitgebern kein Zuschuss für die gesetzlich krankenversicherten Familienangehörigen mehr geleistet werden muss. Zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss dennoch, stellt dieser ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt für den Arbeitnehmer dar, da wegen der fehlenden gesetzlichen Verpflichtung auch die Steuerfreiheit entfallen ist.

Weitere Informationen zu diesem Thema können unter Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung nachgelesen werden.


Bildnachweis: © liveostockimages - Fotolia

Helmut Göpfert

Rentenberater

Helmut GöpfertIhr Berater

Helmut Göpfert

E-Mail

service@rentenberater-goepfert.de

Telefon

+49 91 27.90 41 85

Copyright 2012 - 2023 by Rentenberater-Goepfert.de
All rights reserved
Helmut Göpfert, registrierter Rentenberater nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)