Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, L 5 KR 99/13

Hat eine Krankenkasse für einen Versicherten bereits die Kosten für einen Blindenlangstock übernommen, schließt dies nicht unbedingt auch die Versorgung mit einem Blindenführhund aus. Zu diesem Ergebnis kam das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 02.10.2013, Az. L 5 KR 99/13.

Zu dem Rechtsstreit kam es, weil eine blinde Versicherte von ihrer Krankenkasse keine Kosten für einen beantragten Blindenführhund bekam. Nach Ansicht der Krankenkasse war der Blindenführhund wegen drohenden Depressionen und wegen Vereinsamung der Versicherten erforderlich. Ein Behindertenausgleich, welcher für die Kostenübernahme erforderlich ist, war weniger gegeben. Die Entscheidung führte die Krankenkasse darauf zurück, dass die Klägerin seit einer schweren Erkrankung ihrer Freundin und den Tod ihrer nahen Angehörigen keine Hilfs- und Betreuungspersonen mehr hat.

Die Krankenkasse hatte die Versicherte bereits mit einem Dürer-Blindenlangstock und einem Bildschirmlesegerät ausgestattet. Damit der Blindenlangstock genutzt werden kann, wurden auch auf Kassenkosten bereits die Kosten für ein Mobilitätstraining übernommen.

Blindenführhund für unmittelbaren Behinderungsausgleich

Das zuständige Sozialgericht in Koblenz hatte der Klägerin Recht gegeben und die beklagte Krankenkasse zur zusätzlichen Kostenübernahme des beantragten Blindenführhundes verurteilt. Da die Krankenkasse gegen das Urteil in Berufung ging, musste das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz über den Fall entscheiden.

Beide Gerichte kamen zu dem Ergebnis, dass es für die Kostenübernahme des beantragten Blindenführhundes ausschließlich darauf ankommt, ob der Hund einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber den Blindenlangstock hat. Und genau diesen Gebrauchsvorteil haben die Richter gesehen und damit bestätigt, dass der Blindenführhund dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dient. Damit wurde eine Pflicht zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse bestätigt. In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass der Blindenführhund die blinde Versicherte vor Hindernissen oberhalb des Radius des Blindenlangstocks warnt. Auch können Hindernisse durch den Blindenführhund frühzeitig erkannt werden; der Blindenlangstock lässt Hindernisse erst dann erkennen, wenn die Blinde unmittelbar davor steht.

Weitere Informationen zur Versorgung von Blinden mit Hilfsmitteln von der Gesetzlichen Krankenversicherung unter:


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