Altersrentner können auch im Jahr 2022 mehr hinzuverdienen

Wie schon in den vergangenen zwei Jahren, gelten auch im Kalenderjahr 2022 erhöhte Hinzuverdienstgrenze. Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze – sogenannte Altersfrührentner – können nun auch im Jahr 2022 deutlich mehr zu ihrer Altersrente hinzuverdienen, bis es zu einer Rentenkürzung kommt.

Wie der Bundestag und Bundesrat im Zuge der Änderungen des Infektionsschutzgesetztes am 18.11. und 19.11.2021 beschlossen hat, wird die Hinzuverdienstgrenze von grundsätzlich 6.300 Euro jährlich auf 46.060 Euro angehoben. Damit haben Altersrentner die Möglichkeit, einen sehr hohen Hinzuverdienst zu erzielen, ohne dass eine Rentenkürzung befürchtet werden muss.

Änderungen im Zuge der Corona-Pandemie

Mit der deutlichen Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze möchte der Gesetzgeber dem Personalengpass, insbesondere im medizinischen und pflegerischen Bereich entgegenwirken, welcher im Zuge der Corona-Pandemie entsteht. Insbesondere ältere Versicherte sollen nicht durch die niedrigeren Hinzuverdienstgrenze von einer Erwerbstätigkeit während des Altersrentenbezugs (Weiterführung der Erwerbstätigkeit oder Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit) abgehalten werden.

Wäre es zu keiner Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2022 gekommen, würde bei Altersfrührentnern bereits bei einem Hinzuverdienst von über 6.300 Euro eine Rentenkürzung eintreten.

Im Rahmen der Sonderregelung wurde auch der Hinzuverdienstdeckel für das Kalenderjahr 2022 ausgesetzt. Mit dem Hinzuverdienstdeckel wird rechnerisch gewährleistet, dass ein Altersfrührentner keine Einnahmen (Rente und Hinzuverdienst zusammengerechnet) erzielen kann, welcher höher ist als der höchste Verdienst der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn.

Die Hinzuverdienstgrenze bei Altersfrührentnern wurde aufgrund der Corona-Pandemie bereits in den Jahren 2020 und 2021 deutlich angehoben (auf das 14fache der monatlichen Bezugsgröße). Damit betrug die Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2020 44.590 Euro und im Jahr 2021 (wie auch im Jahr 2022) 46.060 Euro.

Wer gilt als Altersfrührentner?

Die Hinzuverdienstgrenze muss nur von Altersfrührentnern beachtet werden. Hierbei handelt es sich um Altersrentner, die noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben. Die Regelaltersgrenze wiederum wird derzeit auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben und ist vom Geburtsjahrgang abhängig. Versicherte, die beispielsweise im Jahr 1956 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und zehn Monaten. Welche Regelaltersgrenze für welchen Geburtsjahrgang gilt, kann unter: Regelaltersgrenze nachgelesen werden.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze muss keine Hinzuverdienstgrenze mehr beachtet werden. Ab diesem Zeitpunkt kommt es zu keiner Rentenkürzung mehr, egal in welcher Höhe ein Hinzuverdienst zur Altersrente erzielt wird.

Hinweis: Die Hinzuverdienstgrenze bei den vollen Erwerbsminderungsrenten liegt ebenfalls bei jährlich 6.300 Euro. Diese Hinzuverdienstgrenze wird im Kalenderjahr 2022 nicht angehoben.

Weitere Artikel zum Thema:


Bildnachweis: © Uwe Annas - Fotolia

Helmut Göpfert

Rentenberater

Helmut GöpfertIhr Berater

Helmut Göpfert

E-Mail

service@rentenberater-goepfert.de

Telefon

+49 91 27.90 41 85

Copyright 2012 - 2023 by Rentenberater-Goepfert.de
All rights reserved
Helmut Göpfert, registrierter Rentenberater nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)