Versicherungsschutz besteht nicht für Ausflug kleiner Betriebseinheiten
Vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz werden die Beschäftigten nicht nur während ihrer beruflichen Tätigkeit erfasst. Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auch auf betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen. Doch auch diese Gemeinschaftsveranstaltungen müssen differenziert betrachtet werden, ob ein Unfallversicherungsschutz besteht oder nicht, wie ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts zeigt.
Unfall während Wanderung
Die Richter in Darmstadt mussten über einen sozialgerichtlichen Streitfall entscheiden, bei dem eine Angestellte einer Rentenkasse einen Unfall erlitt. Die Dienststelle des Rentenversicherungsträgers veranstaltet mit etwa 230 Mitarbeitern einen jährlichen Weihnachtsumtrunk. Zusätzliche können die Unterabteilungen während der Arbeitszeit noch eigene Weihnachtsfeiern organisieren.
Die Klägerin arbeitet in einer Abteilung, in der 13 Personen beschäftigt sind. Diese Abteilung hatte einen Ausflug organisiert, bei dem sie einen Unfall erlitt und dabei Ihren Ellenbogen und das Handgelenk verletzte. Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall allerdings nicht als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung an, da bei dem Ausflug nicht alle Betriebsangehörigen teilnehmen konnten. Aufgrund der Ablehnung klagte die Verletzte, bis letztendlich das Hessische Landessozialgericht über den Sachverhalt entscheiden musste.
Hessische Landessozialgericht, L 3 U 125/13
Mit Urteil vom 29.04.2014 bestätigten die Richter des Hessischen Landessozialgerichts (Az. L 3 U 125/13) die Entscheidung der Berufsgenossenschaft. Zunächst führten die Richter aus, dass die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung freiwillig ist. Solche Veranstaltungen fördern den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung und können damit der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden. Jedoch ist die Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes auf die betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen nach der Rechtsprechung eng zu begrenzen.
Damit ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, muss eine Veranstaltung allen Beschäftigten offen stehen und auch von der Unternehmensleitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werden. Handelt es sich um große Betriebe, kann an die Stelle des Gesamtbetriebes auch eine einzelne Abteilung treten. Im Falle der Klägerin wäre dies die gesamte Dienststelle mit etwa 230 Mitarbeitern. Eine Veranstaltung der kleinen Unterabteilung mit nur 13 Mitarbeitern kann hier keinen Unfallversicherungsschutz begründen, so die Richter des Hessischen Landessozialgerichts. Daher muss die zuständige Berufsgenossenschaft auch nicht für die Verletzungen der Klägerin mit Leistungen aufkommen.
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