Krankenkassenbeitrag

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag wird auf 1,0 Prozent gesenkt

Wie das Bundesgesundheitsministerium am 26.10.2017 bekannt gab, wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen zum 01.01.2018 um 0,1 Prozent auf 1,0 Prozent gesenkt.

Die Senkung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages hat jedoch nicht zwangsläufig auch eine geringere Beitragslast für die gesetzlich Krankenversicherten zur Folge. Vielmehr gilt weiterhin der (individuelle) Zusatzbeitrag, den die zuständige Krankenkasse erhebt. Und dieser Zusatzbeitrag kann bei den einzelnen Kassen über oder auch unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegen.

Die Beitragssätze der GKV

Die Beiträge werden in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mittels zwei Beitragssätzen erhoben.

Die wesentliche Einnahme erfolgt über den allgemeinen Beitragssatz. Dieser Beitragssatz ist seit dem Jahr 2015 bei 14,6 Prozent festgeschrieben und wird solidarisch getragen. Das heißt, dass die Beitragstragung je zur Hälfte von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern bzw. Rentnern und Rentenversicherungsträgern erfolgt.

Sollten einer Krankenkasse die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichen, kann bzw. muss diese Zusatzbeiträge erheben. Der Gesundheitsfonds ist für die Gesetzliche Krankenversicherung die Geldsammelstelle, aus der die Mittel dann wieder an die einzelnen Krankenkassen verteilt werden.

Der Zusatzbeitrag muss von den Versicherten alleine aufgebracht werden. Hieran beteiligen sich weder die Arbeitgeber noch die Rentenversicherungsträger. Die Erhebung des Zusatzbeitrages erfolgt mittels eines Prozentsatzes von den beitragspflichtigen Einnahmen. Damit wird dieser einkommensabhängig berechnet.

Zu der Senkung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages zum 01.01.2018 kam es, weil sich die Finanzreserven der Krankenkassen positiv entwickelt haben und zur Jahresmitte 2017 bei 17,5 Milliarden Euro lagen und auch die zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen aus Sicht des Bundesgesundheitsministeriums eine Beitragssenkung zulassen.

Für bestimmte, gesetzlich definierte Personenkreise, gilt der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei der Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge. Zu diesen Personenkreisen gehören unter anderem Bezieher von Verletztengeld von der Gesetzlichen Unfallversicherung, Bezieher von Arbeitslosengeld II und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Weitere Informationen können unter Zusatzbeitrag nachgelesen werden.

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