Leistungsbeträge Pflegeversicherung 2018

Übersicht über die Höhe der Pflegeleistungen im Kalenderjahr 2018

Die Leistungsbeträge der Sozialen Pflegeversicherung wurden letztmals zum 01.01.2017 angehoben. Die Anhebung ging mit der Umsetzung des Pflegestärkungsgesetzes II (PSG II) einher, im Rahmen dessen die bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade überführt wurden. Teilweise wurden die Leistungsbeträge im Vergleich zum Vorjahr deutlich angehoben.

Zum 01.01.2018 kommt es zu keiner weiteren Anhebung der Leistungsbeträge. Das bedeutet, dass im Jahr 2018 die Beträge, welche von der Sozialen Pflegeversicherung für die ambulanten und stationären Pflegeleistungen bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gewährt werden können, identisch mit den Leistungsbeträgen im Jahr 2017 sind.

Hier steht eine Übersicht der Leistungsbeträge für das Jahr 2018 zum Download zur Verfügung:

Download Übersicht Höhe Pflegeleistungen 2018 »

Nächste Dynamisierung wird 2020 geprüft

Durch § 30 SGB XI wird geregelt, dass die Bundesregierung das nächste Mal im Jahr 2020 prüft, ob die Leistungen der Pflegeversicherung dynamisiert – also angepasst – werden müssen. Von daher ist vor 2020 mit keiner Anhebung der Leistungsbeträge zu rechnen. Auch im Jahr 2020 gibt die gesetzliche Regelung noch keine Anhaltspunkte, dass es tatsächlich zu einer Erhöhung kommen wird. In diesem Jahr wird erst die Notwendigkeit einer evtl. Erhöhung der Leistungsbeträge anhand der kumulierten Inflationsentwicklung – Anstieg des Verbraucherpreisindexes – geprüft.

Bildnachweis: © Uwe Annas - Fotolia

Weitere Beiträge zum Thema:

...
Vollstationäre Pflege

Änderungen bei den Leistungen der vollstationären Pflege ab 01.01.2017

Zum 01.01.2017 hat der Gesetzgeber mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (kurz: PSG II) die umfangreichste und weitreichendste Pflegereform seit Gründung der Sozialen Pflegeversicherung im Jahr 1995 umgesetzt.

Kernpunkt der Pflegereform war die Überleitung der bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade mit einer neuen Definition des Begriffs „Pflegebedürftigkeit“. Zudem wurden die meisten Leistungsbeträge erhöht und die Kombinationsmöglichkeit von den verschiedenen Pflegeleistungen verbessert. Auch bei den vollstationären Pflegeleistungen kam es zu bedeutenden Änderungen.

Neue Leistungsbeträge

Ab dem 01.01.2017 haben die Versicherten einen monatlichen Leistungsanspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen in folgender Höhe:

  • Pflegegrad 1: 125,00 Euro
  • Pflegegrad 2: 770,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.262,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.775,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.005,00 Euro

Die Leistungsbeträge werden von der zuständigen Pflegekasse für die pflegebedingten Aufwendungen, für die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege und die Betreuung in pauschalierter Form übernommen. Auch die Ausbildungszuschläge werden mit den genannten Beträgen geleistet.

Eine Besonderheit gilt für den genannten Leistungsbetrag für Versicherte, für die der Pflegegrad 1 bestätigt wurde. Dieser Leistungsbetrag wird für die Betroffenen im Rahmen der Kostenerstattung geleistet und nicht – wie dies bei den Sachleistungen, zu denen auch die vollstationären Pflegeleistungen zählen, üblich ist – direkt an das Pflegeheim überwiesen.

Im Rahmen der Pflegereform wurde ab dem 01.01.2017 ein „einrichtungseinheitlicher Eigenanteil“ (EEE) ins Leben gerufen. Mit diesem Eigenanteil wird der Betrag abgebildet, der von der Kostendeckung durch die Pflegekassen nicht erfasst wird. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil ist in allen Pflegegraden in der jeweiligen Einrichtung gleich hoch. Dies heißt, dass sich der EEE nicht erhöht, sollte es zu einer Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad kommen.

Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten werden ebenfalls nicht von der zuständigen Pflegekasse übernommen. Dies gilt auch für eventuelle Serviceleistungen, welche der Pflegebedürftigen mit dem Pflegeheim vereinbart.

Wer hat überhaupt Anspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen?

Ein Anspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen besteht für Versicherte der Sozialen Pflegeversicherung, für die mindestens der Pflegegrad 1 festgestellt wurde. Liegt also einer der Pflegegrade 1 bis 5 vor, kann der Versicherte bei Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtungen entsprechend des Pflegegrades die o. g. Leistungsbeträge erhalten.

Bis zum Jahr 2016 erfolgte bei einer vollstationären Unterbringung des Pflegebedürftigen noch die Prüfung, ob eventuell die Pflege im ambulanten Bereich möglich ist. Wäre die ambulante Pflege grundsätzlich möglich gewesen, wurden lediglich die ambulanten Pflegeleistungen zur Verfügung gestellt. Ab dem Jahr 2017 gibt es diese Prüfung der Notwendigkeit der vollstationären Pflegeleistungen nicht mehr. Dies deshalb, weil sich nach näherer Prüfung in der Vergangenheit stets ein Grund für die vollstationäre Pflegeleistung ergeben hat und auch die ambulanten Pflegeleistungen höher sind als die vollstationären Pflegeleistungen.

Zusätzliche Betreuung und Aktivierung

Pflegebedürftige in einer vollstationären Pflegeeinrichtung haben neben den vollstationären Leistungsbeträgen auch einen Anspruch auf Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung (Rechtsgrundlage: § 43b SGB XI). Diese Vergütungszuschläge vereinbaren die Pflegekassen mit den einzelnen Pflegeeinrichtungen und leisten diese zusätzlich zu den o. g. Leistungsbeträgen.

Überführung von bisheriger Pflegestufe in Pflegegrad

Zum 01.01.2017 wurden alle Pflegebedürftigen, für die am 31.12.2016 eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung festgestellt wurde, in einen Pflegegrad...

Weiterlesen: Vollstationäre Pflegeleistungen 2017

Pflegesachleistung

Pflegestärkungsgesetz II wirkt sich auch bei der Pflegesachleistung positiv aus

Das Jahr 2017 bringt für die Soziale Pflegeversicherung umfangreiche Neuerungen. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wird die Pflegeversicherung grundlegend reformiert. Neben der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nach Pflegegraden (bisher Pflegestufen) kommt es auch bei den Leistungsbeträgen nahezu aller laufenden Pflegeleistungen zu Leistungserhöhungen.

Höhe der Leistungsbeträge

Auch bei der Pflegesachleistung erfahren die Pflegebedürftigen ab Januar 2017 Verbesserungen.

Auf folgende monatliche Leistungsbeträge haben Pflegebedürftige bei Inanspruchnahme der Pflegesachleistung einen Anspruch:

  • Pflegegrad 2: 689,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.298,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.612,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.995,00 Euro

Wurde für einen Pflegebedürftigen der Pflegegrad 1 (bedeutet: geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeit) bestätigt, besteht kein Anspruch auf die Pflegesachleistung. Jedoch hat dieser Personenkreis einen eingeschränkten Anspruch auf die Leistungen der Pflegeversicherung. Hierzu gehört auch die Gewährung eines sogenannten Entlastungsbetrages in Höhe von 125,00 Euro monatlich. Dieser Entlastungsbetrag kann unter anderem für die Leistungen eingesetzt werden, die im Rahmen der Pflegesachleistung übernommen werden.

Der Anspruch auf den vollen monatlichen Leistungsbetrag besteht bereits dann, wenn für mindestens einen Tag im Monat ein Anspruch auf die Pflegesachleistung besteht. Es kommt damit – anders als beim Pflegegeld – zu keiner anteiligen Kürzung der Pflegesachleistung, wenn hierauf nur für einen Teil-Monat ein Anspruch besteht.

Umwidmungsmöglichkeit

Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, dass bis zu 40 Prozent des zustehenden Pflegesachleistungsbetrages für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag „umgewidmet“ werden. Die Angebote zur Unterstützung im Alltag untergliedern sich in Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung im Alltag und in Angebote zur Entlastung der Pflegenden.

Für die Umwidmung des Pflegesachleistungsbetrages muss bei der zuständigen Pflegekasse ein Antrag gestellt werden. Neu ist ab dem Jahr 2017, dass der Entlastungsbetrag (bisher „zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“) in Höhe von 125,00 Euro nicht ausgeschöpft sein muss, damit von der Umwidmungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden kann. Das bedeutet, dass der Entlastungsbetrag „aufgespart“ werden kann, während die Pflegesachleistung umgewidmet wird.

Nähere Informationen zur Pflegesachleistung und die rechtlichen Hintergründe können unter: Die häusliche Pflegehilfe nach § 36 SGB XI nachgelesen werden.


Bildnachweis: ©Erwin Wodicka

...
Pflegegeld

Pflegereform bringt ab 2017 auch Änderungen beim Pflegegeld

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz bringt ab dem Jahr 2017 umfangreiche Änderungen im Leistungsrecht der Sozialen Pflegeversicherung. Kernpunkt der Pflegereform ist die Überführung der bisherigen Pflegestufen in die neuen (insgesamt) fünf Pflegegrade. Zur Bestimmung der Pflegegrade ist nicht mehr – wie dies bei den Pflegestufen der Fall ist/war – der Hilfebedarf, sondern der Grad der Selbstständigkeit ausschlaggebend.

Das Pflegegeld wird es ab dem Jahr 2017 weiterhin im Leistungskatalog der Pflegeversicherung geben. Allerdings orientiert sich dann die Höhe der Leistungsbeträge nach dem Pflegegrad, der für einen Versicherten bestätigt wurde. Beim Pflegegeld handelt es sich um eine Geldleistung, welches Pflegebedürftigen für die selbst sichergestellte Pflege gezahlt wird. Damit hat dieser die Möglichkeit, seine Pflegeperson(en) für die aufopferungsvolle Pflegetätigkeit finanziell zu honorieren.

Voraussetzung für die Gewährung des Pflegegeldes ist unter anderem, dass die Pflege im der häuslichen Umgebung des Versicherten stattfindet. Die häusliche Umgebung ist in diesem Zusammenhang relativ weit gefasst; dies kann auch einen anderen Haushalt, z. B. den Haushalt der Pflegeperson, oder ein Altenwohnheim sein.

Leistungsbeträge des Pflegegeldes ab Januar 2017

Ein Anspruch auf das Pflegegeld besteht für Versicherte im Pflegegrad 1 noch nicht. Bei Versicherten im Pflegegrad 1 ist nur eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten gegen.

Der Leistungsanspruch entsteht erst, wenn mindestens Pflegegrad 2 bestätigt wurde. Ab Januar 2017 gelten folgende monatliche Leistungsbeträge:

  • Pflegegrad 2: 316,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 545,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 728,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 901,00 Euro

Ab dem Jahr 2017 gibt es kein höheres Pflegegeld mehr, wenn die Alltagskompetenz eines Pflegebedürftigen eingeschränkt ist. Die Berücksichtigung der eingeschränkten Alltagskompetenz wird bereits bei der Bestimmung des Pflegegrades berücksichtigt.

Sofern der Anspruch auf das Pflegegeld nicht für einen vollen Monat besteht, wird dies anteilig gewährt.

Pflegegeld wird im Voraus überwiesen

Das Pflegegeld wird immer am Monatsende für den folgenden Monat überwiesen. Die neuen Leistungsbeträge für Januar 2017 werden damit von der Pflegekasse bereits Ende Dezember 2016 angewiesen.

Nähere Informationen zum Pflegegeld und die rechtlichen Hintergründe können unter: Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI nachgelesen werden.

Beratungseinsätze

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen im Pflegegrad 2 und 3 einmal kalenderhalbjährlich und im Pflegegrad 4 und 5 einmal kalendervierteljährlich einen Beratungseinsatz nachweisen. Mit dem Beratungseinsatz bestätigt eine Sozialstation, dass die selbst beschaffte Pflege ausreichend sichergestellt wird.


Bildnachweis: ©Joachim Wendler - Fotolia

...
Pflegeleistungen

Download der Leistungsbeträge für 2016

Nachdem die Soziale Pflegeversicherung im Jahr 2017 mit der Einführung von fünf Pflegegraden, welche die bisherigen drei Pflegestufen ersetzen sollen, vor einem historischen Umbruch steht, blieben die Leistungsbeträge im Jahr 2016 im Vergleich zum Vorjahr weitestgehend unverändert.

Zum 01.01.2016 hat es dennoch einige Änderungen in der Pflegeversicherung gegeben. Wo wurde zum Beispiel neu geregelt, dass auf die Kurzzeitpflege ab Januar 2016 ein jährlicher Höchstanspruch von acht Wochen besteht. In der Folge wird das hälftige Pflegegeld ab Januar 2016 nicht mehr nur für vier Wochen, sondern ebenfalls für acht Wochen weitergewährt.

Ein vorhandener Leistungsanspruch aus der Kurzzeitpflege kann ab dem Jahr 2016 auf für die Verhinderungspflege eingesetzt werden, wenn diese von einer Pflegeperson erbracht wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Dies war bis Dezember 2015 noch nicht möglich.

Eine Übersicht der Leistungsbeträge der Sozialen Pflegeversicherung für das Kalenderjahr 2016 wird auf Sozialversicherung-kompetent.de zum Download angeboten.

Weitere Änderungen im Überblick

Die Pflegekassen hatten bei einem Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit grundsätzlich fünf Wochen bis zur Bescheiderteilung Zeit. In bestimmten Fällen gilt eine Ein- bzw. Zwei-Wochenfrist. Da in den Bundesländern unterschiedlich viele gesetzliche Feiertage vorgesehen sind, führte die Bemessung der Fristen nach Wochen zu unterschiedlich vielen möglichen Bearbeitungstagen. Ab dem 01.01.2016 wurde Fünf-Wochen-Frist in eine 25-Arbeitstage-Frist umgewandelt.

Damit das allgemeine Interesse der Menschen an der Pflege gefördert wird, müssen die Pflegekassen Pflegekurse anbieten.

Die Pflegekassen sollen vor der erstmaligen Beratung ein zuständiger Pflegeberater oder eine sonstige Beratungsstelle benannt werden. Damit soll Ratsuchende schnell, unbürokratisch und unverzüglich ein fester Ansprechpartner für eine individuelle Beratung bekannt sein. Einen Anspruch auf eine Pflegeberatung haben ab Januar 2016 auch pflegende Angehörige und weitere Personen, sofern der Pflegebedürftige dies wünscht. Pflegebedürftige müssen daher bei einer Pflegeberatung nicht mehr länger dabei sein.


Bildnachweis: ©Erwin Wodicka

...
Zweites Pflegestärkungsgesetz

Das neue Pflegestärkungsgesetz

Ab 01.01.2016 tritt das neue Pflegestärkungsgesetz II (kurz: PSG II) in Kraft. Die Bundesregierung führt mit diesem Gesetz viele Leistungsverbesserungen ein, leider steigt auch der Beitrag ab 01.01.2017.

Weiterer Fortschritt in der Pflegeversicherung

Seit nunmehr 20 Jahren gibt es neben Kranken-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung mit der Sozialen Pflegeversicherung einen weiteren Zweig der Sozialversicherung. Seit Jahren wurden umfangreiche Debatten und Diskussionen hinsichtlich Weiterentwicklung und Modernisierung der Pflegeversicherung geführt. Diese sollen nun mit der Einführung des zweiten Pflegestärkungsgesetzes verwirklicht werden.

Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert

Ein wichtiger Punkt bei der Neugestaltung der Pflegeversicherung war ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff. Die bisherigen drei Pflegestufen mit dem ergänzenden Begriff der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz sowie Demenz, sollen durch fünf einheitlich gültige Pflegegrade ersetzt werden.

Zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit sollen zukünftig körperliche, geistige und psychische Einschränkungen erfasst und herangezogen werden. Hierzu wird in sechs Bereichen ermittelt, die dann bei verschieden starker Bewertung zusammen den Pflegegrad ergeben.

Zur Bewertung werden folgende Bereiche herangezogen:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von uns selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Die Einführung der neuen Regelungen und Leistungen soll pflegebedürftige Personen, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, nicht belasten, weshalb diese keinen neuen Antrag stellen müssen, automatisch in das neue System übernommen werden und auch bessere Leistungen erhalten.

Dadurch erhalten Pflegebedürftige, die ausschließlich körperliche Einschränkungen aufweisen, automatisch den nächst höheren Pflegegrad und Pflegebedürftige die auch Einschränkungen in der Alltagskompetenz aufweisen den übernächsten Pflegegrad. Wer also beispielsweise bisher Pflegestufe III mit eingeschränkter Alltagskompetenz hatte erhält dann automatisch Pflegegrad 5.

Pflegepersonen werden besser abgesichert

Aufgrund der bisherigen gesetzlichen Regelungen werden bereits jetzt schon für Pflegepersonen, wie z. B. pflegende Angehörige, Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wenn sie die Pflegetätigkeit an mindestens 14 Wochenstunden in häuslicher Umgebung durchführten (s. Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen).

Diese Leistung soll durch das neue Pflegestärkungsgesetz II erhöht werden.

Wer künftig einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 an mindestens zehn Stunden verteilt auf mindestens zwei Tage zu Hause pflegt erhält dafür durch die Pflegeversicherung Rentenversicherungsbeiträge, die mit zunehmendem Pflegeumfang sogar noch steigen. Die Rentenbeiträge für Personen, die einen Angehörigen mit außerordentlich hohem Unterstützungsbedarf im Pflegegrad 5 pflegen, werden künftig sogar um 25 Prozent erhöht, da hier dann höhere Bemessungsgrundlagen zugrunde gelegt werden.

Auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden künftig übernommen. Arbeitslosenbeiträge werden durch die Pflegeversicherung dann übernommen, wenn jemand seinen Beruf aufgibt um sich der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen zu widmen – und zwar für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Dadurch wird für die Pflegeperson ein Anspruch auf alle Leistungen der Arbeitslosenversicherung einschließlich Arbeitslosengeld geschaffen. Dies kommt dann zum Tragen, wenn nach dem Ende der Pflegetätigkeit der sofortige Wiedereinstieg in eine Beschäftigung nicht möglich ist. Selbst Personen, die bereits Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten, können diese Pflegeleistungen erhalten.

Beitragserhöhungen

Leider hat jede Medaille auch eine Kehrseite. Durch die Leistungserhöhungen lassen sich nämlich Beitragserhöhungen nicht vermeiden. So steigt der Beitrag in der Pflegeversicherung ab 01.01.2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose.

Pflegestärkungsgesetz II ab 01.01.2016 in...

Weiterlesen: Das zweite Pflegestärkungsgesetz

Vereinbarkeit Pflege und Beruf

Verbesserung bei der Freistellung von der Arbeit ab 01.01.2015

Zum 01.01.2015 trat das „Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“ in Kraft. Mit diesem Gesetz wurden die Möglichkeiten weiterentwickelt, welche das Familienpflegezeitgesetz und das Pflegezeitgesetz bieten. Folgend sind die Punkte zusammengefasst, welche Verbesserungen bzw. Veränderungen zu Jahresbeginn 2015 gesetzlich umgesetzt wurden.

Entgeltersatzleistung Pflegeunterstützungsgeld

Schon seit dem Jahr 2008 können sich Arbeitnehmer bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit (unbezahlt) befreien lassen, wenn ein Pflegebedarf bei einem nahen plötzlich und akut eintritt. Bei so einer unerwarteten Pflegesituation zur Organisation der Pflege gab es bislang keine entsprechende Entgeltersatzleistung. Sofern der Arbeitgeber nicht aufgrund von tariflichen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen Entgeltfortzahlung leistete, ging der Arbeitnehmer in diesen Fällen leer aus. Mit dem zum 01.01.2015 eingeführten Pflegeunterstützungsgeld wird diese Lücke geschlossen.

Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse geleistet des zu pflegenden Angehörigen geleistet. Auf die kurzzeitige – also bis zu zehn arbeitstägige – Freistellung besteht bei jedem Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, ein Anspruch. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen ein Attest vorzulegen.

Die Pflegezeit

Die Pflegezeit ermöglicht es Arbeitnehmern, sich für die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung für bis zu sechs Monate entweder vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. In diesem Fall spricht man von der sogenannten Pflegezeit.

Seit dem 01.01.2015 ist eine Freistellung auch dann möglich, wenn ein sterbender naher Angehöriger in seiner letzten Lebensphase begleitet werden soll. Der Freistellungsanspruch besteht in diesem Fall für höchstens drei Monate.

Die Ansprüche auf die Pflegezeit bestehen nur bei Arbeitgebern, die mehr als 15 Beschäftigte haben.

Familienpflegezeit

Nach dem Familienpflegezeitgesetz kann auch eine Familienpflegezeit beansprucht werden. Im Rahmen der Familienpflegezeit ist es möglich, die Arbeitsstunden für insgesamt 24 Monate zu reduzieren, um für einen nahen Angehörigen die häusliche Pflege sicherzustellen. Während der Familienpflegezeit muss die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers allerdings mindestens 15 Stunden betragen.

Der Anspruch auf die Inanspruchnahme auf die Familienpflegezeit besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber mehr als 25 Beschäftigte hat.

Kombination Pflegezeit und Familienpflegezeit

Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden. Die Freistellung darf allerdings insgesamt nicht länger als 24 Monate andauern.

Zinsloses Darlehen

Lässt sich ein Arbeitnehmer länger von der Arbeit freistellen, gehen damit erhebliche finanzielle Einbußen einher. Seit dem 01.01.2015 haben Arbeitnehmer die Möglichkeit ein zinsloses Darlehen aufzunehmen, um den Lebensunterhalt während der Freistellung weiter bestreiten zu können. Durch das zinslose Darlehen wird grundsätzlich die Hälfte des ausfallenden Netto-Arbeitsentgeltes abgedeckt; es wird in monatlichen Raten ausgezahlt.

Das zinslose Darlehen kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.

Bildnachweis: © Andres Rodriguez - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema:

...

Helmut Göpfert

Rentenberater

Helmut GöpfertIhr Berater

Helmut Göpfert

E-Mail

service@rentenberater-goepfert.de

Telefon

+49 91 27.90 41 85

Copyright 2012 - 2023 by Rentenberater-Goepfert.de
All rights reserved
Helmut Göpfert, registrierter Rentenberater nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)