Betriebsausflug

Versicherungsschutz besteht nicht für Ausflug kleiner Betriebseinheiten

Vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz werden die Beschäftigten nicht nur während ihrer beruflichen Tätigkeit erfasst. Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auch auf betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen. Doch auch diese Gemeinschaftsveranstaltungen müssen differenziert betrachtet werden, ob ein Unfallversicherungsschutz besteht oder nicht, wie ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts zeigt.

Unfall während Wanderung

Die Richter in Darmstadt mussten über einen sozialgerichtlichen Streitfall entscheiden, bei dem eine Angestellte einer Rentenkasse einen Unfall erlitt. Die Dienststelle des Rentenversicherungsträgers veranstaltet mit etwa 230 Mitarbeitern einen jährlichen Weihnachtsumtrunk. Zusätzliche können die Unterabteilungen während der Arbeitszeit noch eigene Weihnachtsfeiern organisieren.

Die Klägerin arbeitet in einer Abteilung, in der 13 Personen beschäftigt sind. Diese Abteilung hatte einen Ausflug organisiert, bei dem sie einen Unfall erlitt und dabei Ihren Ellenbogen und das Handgelenk verletzte. Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall allerdings nicht als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung an, da bei dem Ausflug nicht alle Betriebsangehörigen teilnehmen konnten. Aufgrund der Ablehnung klagte die Verletzte, bis letztendlich das Hessische Landessozialgericht über den Sachverhalt entscheiden musste.

Hessische Landessozialgericht, L 3 U 125/13

Mit Urteil vom 29.04.2014 bestätigten die Richter des Hessischen Landessozialgerichts (Az. L 3 U 125/13) die Entscheidung der Berufsgenossenschaft. Zunächst führten die Richter aus, dass die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung freiwillig ist. Solche Veranstaltungen fördern den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung und können damit der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden. Jedoch ist die Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes auf die betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen nach der Rechtsprechung eng zu begrenzen.

Damit ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, muss eine Veranstaltung allen Beschäftigten offen stehen und auch von der Unternehmensleitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werden. Handelt es sich um große Betriebe, kann an die Stelle des Gesamtbetriebes auch eine einzelne Abteilung treten. Im Falle der Klägerin wäre dies die gesamte Dienststelle mit etwa 230 Mitarbeitern. Eine Veranstaltung der kleinen Unterabteilung mit nur 13 Mitarbeitern kann hier keinen Unfallversicherungsschutz begründen, so die Richter des Hessischen Landessozialgerichts. Daher muss die zuständige Berufsgenossenschaft auch nicht für die Verletzungen der Klägerin mit Leistungen aufkommen.

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Krankenkassenbeitrag 2015

Beitragssatz wird zum 01.01.2015 auf 14,6% gesenkt

Zum 01.01.2015 wird der allgemeine Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung auf 14,6 Prozent gesenkt. Damit ergibt sich für die Versicherten grundsätzlich eine Reduzierung der Beitragslast. Dennoch kann für die gesetzlich Krankenversicherten keine finanzielle Entlastung eintreten oder sich sogar eine finanziell höhere Belastung ergeben, da die Krankenkassen ab dem Jahr 2015 Zusatzbeiträge erheben können bzw. müssen.

Bundesweit einheitlicher Beitragssatz

Seit dem Jahr 2009 ist der Beitragssatz der Gesetzlichen Krankenversicherung bundesweit einheitlich für alle Krankenkassen geregelt. Der Beitragssatz liegt bis Dezember 2014 bei 15,5 Prozent, wobei hier der Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent enthalten ist. Durch die Änderungen, welche das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (kurz: GKV-FQWG) mit sich bringt, wird der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent abgeschafft. Damit liegt der allgemeine, für alle gesetzlichen Krankenkassen gültige Beitragssatz bei 14,6 Prozent. Dieser Beitragssatz wird jeweils zur Hälfte von den Beschäftigten und deren Arbeitgebern bzw. den Rentnern und den Rentenversicherungsträgern getragen.

Durch den Entfall des Sonderbeitrages fehlen den Krankenkassen jedoch 0,9 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen im Vergleich zum Jahr 2014. Sollten einer Krankenkasse die Beitragseinnahmen aus dem neuen Beitragssatz von 14,6 Prozent nicht ausreichen, muss diese von ihren Versicherten Zusatzbeiträge erheben. Die Zusatzbeiträge werden in diesem Zuge ebenfalls ab Januar 2015 neu geregelt.

Zusatzbeiträge

Zusatzbeiträge werden ab dem Jahr 2015 wieder nach einem Prozentsatz erhoben. Die Erhebung der Zusatzbeiträge in Höhe eines definierten Euro-Betrages, wie dies bis Dezember 2014 der Fall sein kann, ist dann nicht mehr möglich. Durch die Neuregelung wird gewährleistet, dass die Zusatzbeiträge wieder einkommensabhängig erhoben werden. Je höher die beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitglieds sind, desto höher sind dann auch die Zusatzbeiträge, die die Krankenkasse dieses Mitglieds erhebt. Im Gegensatz zu den Beiträgen, die aus dem allgemeinen Beitragssatz errechnet werden, sind die Zusatzbeiträge ausschließlich vom Mitglied zu tragen.

Durch die Erhebung der Zusatzbeiträge, über die jede Krankenkasse selbst entscheiden kann bzw. muss, wird es bei den einzelnen Krankenkassen wieder zu verschiedenen Beitragssätzen kommen (allgemeiner Beitragssatz plus individueller Zusatzbeitrag jeder Krankenkasse). Damit wird einerseits den Krankenkassen wieder mehr Finanzautonomie zurückgegeben, andererseits der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen verschärft.

Beitragssätze für Rentner

Auch Rentner zahlen die Krankenversicherungsbeiträge in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes. Da sich die Rentenversicherungsträger an den Krankenkassenbeiträgen in Höhe von 50 Prozent der Beiträge, welche aus der Rente berechnet werden, beteiligen, wird hier ein „Zuschuss“ in Höhe von 7,3 Prozent gewährt. Sollte eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben, ist dieser vom Rentner alleine zu tragen. Der Zusatzbeitrag wird mit den Beiträgen aus dem allgemeinen Beitragssatz vom Rentenversicherungsträger bei der Rentenzahlung einbehalten und abgeführt.

Damit die erstmalige Erhebung von Zusatzbeiträgen bzw. eine Änderung in der Höhe der Zusatzbeiträge von den Rentenkassen technisch umgesetzt werden kann, gilt bei Rentnern die Besonderheit, dass die Erhebung/Änderung immer mit einem zweimonatigen Zeitversatz bei den Rentnern umgesetzt wird.

Weitere Informationen zu den GKV-Beitragssätzen ab Januar 2015 kann unter: Krankenkassenbeitrag 2015 nachgelesen werden!


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Diagramme

Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen ab 07/2014

Altersfrührentner, also Bezieher einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, müssen Hinzuverdienstgrenzen beachten, damit die Rente nicht gekürzt wird. Die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze liegt bundesweit einheitlich bei 450,00 Euro je Kalendermonat, wobei diese Grenze zwei Mal jährlich bis zum Doppelten – also bis zu 900,00 Euro – überschritten werden darf.

Wird die Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro regelmäßig überschritten, kommt es zu einer Kürzung der Rentenzahlung. Die Altersfrührente wird dann nur noch in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel ausgezahlt. Bei einem sehr hohen Hinzuverdienst kann die Rentenzahlung sogar komplett entfallen. Die Hinzuverdienstgrenzen der 2/3-; 1/2- und der 1/3-Rente werden individuell errechnet, da hier immer die erzielten Entgeltpunkt der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn maßgebend sind. Als Entgeltpunkte werden allerdings immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte berücksichtigt. Damit können Mindest-Hinzuverdienstgrenzen ausgewiesen werden.

Eine Änderung bei den Hinzuverdienstgrenzen gibt es ab Juli 2014 für Altersfrührentner in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost). In der Berechnungsformel für die Hinzuverdienstgrenzen in den neuen Bundesländern spielt nämlich der aktuelle Rentenwert (West und Ost) eine Rolle, welcher sich zum 01.07.2014 geändert hat.

Ab Juli 2014 liegt die Mindest-Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner in den neuen Bundesländern für die Altersrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente bei 497,34 Euro für die Altersrente in Höhe der halben Vollrente bei 726,88 Euro und für die Altersrente in Höhe von einem Drittel der vollen Altersrente bei 956,42 Euro.

Zu beachten ist, dass es sich bei den genannten Grenzen um Mindest-Hinzuverdienstgrenzen handelt. Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen können, je nach Verdienst innerhalb der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn, damit höher liegen.

In den alten Bundesländern (Rechtskreis West) ergeben sich ab Juli 2014 keine Änderungen bei den Hinzuverdienstgrenzen. Diese werden – zusammen mit den Hinzuverdienstgrenzen in den neuen Bundesländern – erst wieder im Januar 2015 geändert.

Sämtliche für das Jahr 2014 geltenden Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersfrührenten können HIER nachgelesen werden.

Rentenbescheid überprüfen lassen

Eine Altersrente wird bis zum Lebensende geleistet. Daher hat ein Rentenbescheid eine enorme finanzielle Bedeutung. Hat sich in die Rentenberechnung ein Fehler eingeschlichen, kann dieser Monat für Monat finanzielle Verluste bedeuten. Daher sollten Rentenbescheide zwingend von einer unabhängigen Stelle geprüft werden.

Für eine kompetente Prüfung des Rentenbescheides steht der registrierte Rentenberater Helmut Göpfert zur Verfügung.

Kontaktaufnahme zur Rentenbescheidprüfung


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Verdienstgrenzen

Hinzuverdienstgrenzen haben sich zum 01.07.2014 erhöht

Beziehen Versicherte eine Rente wegen Erwerbsminderung, müssen Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden, damit die Rente in voller Höhe ausgezahlt werden kann. Zu den Renten wegen Erwerbsminderung gehören die Rente wegen voller Erwerbsminderung, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Für die ungekürzte Rentenzahlung gilt bundesweit die einheitliche Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro, welche identisch ist mit der Minijob-Grenze. Wird die 450,00 Euro-Grenze jedoch mit dem Hinzuverdienst überschritten, werden individuelle Hinzuverdienstgrenzen errechnet. In der Berechnungsformel werden die Entgeltpunkte der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn berücksichtigt. Damit handelt es sich hier um individuell errechnete Hinzuverdienstgrenzen. Da jedoch immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte angesetzt werden, können Mindest-Hinzuverdienstgrenzen errechnet und ausgewiesen werden.

Die Hinzuverdienstgrenzen ändern sich grundsätzlich immer zu Jahresbeginn. Da in der Berechnungsformel für die Hinzuverdienstgrenzen in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) allerdings die aktuellen Rentenwerte (aktueller Rentenwert West und aktueller Rentenwert Ost) enthalten sind, ergeben sich hier auch zum 01.07. Änderungen. Der aktuelle Rentenwert wurde zum 01.07.2014 auf 28,61 Euro (im Westen) und 26,39 Euro (im Osten) erhöht. In den alten Bundesländern ergeben sich zum 01.07.2014 keine Änderungen; hier gelten die seit 01.01.2014 geltenden Hinzuverdienstgrenzen weiter!

Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt die Mindest-Hinzuverdienstgrenze ab 01.07.2014, wenn diese in Höhe von drei Vierteln der Vollrente geleistet wird 650,36 Euro, wenn diese in Höhe der Hälfte der Vollrente geleistet wird 879,90 Euro und wenn diese in Höhe von einem Viertel der Vollrente geleistet wird 1.071,19 Euro.

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit beträgt die Mindest-Hinzuverdienstgrenze ab 01.07.2014, wenn diese in voller Höhe geleistet wird 879,90 Euro und wenn diese in halber Höhe geleistet wird 1.071,19 Euro.

Sämtliche (Mindest-)Hinzuverdienstgrenzen bei den Erwerbsminderungsrenten im Jahr 2014 können unter: Hinzuverdienstgrenzen EM-Renten 2014 nachgelesen werden.

Fragen zur Rentenversicherung

Für alle Fragen rund um die Gesetzliche Rentenversicherung stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Die Rentenberater arbeiten unabhängig von den Versicherungsträgern und stehen ihren kompetent für Beratungsgespräche und die Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Verfügung.

Kontakt Rentenberater


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Pflegesachleistung

Höhe der Pflegesachleistung im Jahr 2015

Durch das erste Pflegestärkungsgesetz werden unter anderem die Leistungsbeträge bei den einzelnen Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung zum 01.01.2015 angehoben. Damit erhöhen sich auch die Leistungsbeträge für die Pflegesachleistung.

Die Pflegesachleistung wird Versicherten im häuslichen Bereich gewährt, die die Pflege durch einen Leistungserbringer der Pflegekasse durchführen lassen. Die Pflege erfolgt in diesen Fällen also durch Sozialstationen bzw. ambulante Pflegedienste.

Nachdem seit dem Jahr 2013 Versicherte mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz auch in der Pflegestufe 0 eine Pflegesachleistung beanspruchen können und für Versicherte in der Pflegestufe I und Pflegestufe II bei gleichzeitig eingeschränkter Alltagskompetenz eine zusätzliche Pflegesachleistung zur Verfügung steht, werden auch diese (zusätzlichen) Pflegesachleistungen angehoben. Ab Januar 2015 erhalten Versicherte in der Pflegestufe 0 bei einer eingeschränkten Alltagskompetenz 231,00 €, in der Pflegestufe I eine zusätzliche Pflegesachleistung von 221,00 € und in der Pflegestufe II eine zusätzliche Pflegesachleistung von 154,00 €.

Folgende Leistungsbeträge ergeben sich damit ab Januar 2015:

  • Pflegestufe 0: 231,00 Euro
  • Pflegestufe I ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 468,00 Euro
  • Pflegestufe I bei eingeschränkter Alltagskompetenz: 689,00 Euro
  • Pflegestufe II ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.144,00 Euro
  • Pflegestufe II bei eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.298,00 Euro
  • Pflegestufe III ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.612,00 Euro
  • Pflegestufe III bei eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.612,00 Euro
  • Pflegestufe IV bei eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.995,00 Euro
  • Pflegestufe IV ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.995,00 Euro

Die Pflegesachleistung wird für die Grundpflege (Ernährung, Körperpflege, Mobilität), die hauswirtschaftliche Versorgung und die häusliche Betreuung geleistet.

Bei den genannten Beträgen handelt es sich um Monatsbeträge. Diese werden bereits auch dann ungekürzt geleistet, wenn nur für einen Teilmonat ein Anspruch darauf besteht. Hier erfolgt also keine anteilige Kürzung, wie dies beispielsweise beim Pflegegeld durchgeführt wird.

Wird die Pflegesachleistung nicht voll ausgeschöpft, weil noch ehrenamtliche Pflegepersonen (z. B. Kinder, Nachbarn, Freunde) die Pflege mit erbringen, kann noch ein anteiliges Pflegegeld gewährt werden. In diesem Fall spricht man von der sogenannten Kombinationsleistung (Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld).

Umwidmungsmöglichkeit ab Januar 2015

Ab dem Jahr 2015 ergeben sich durch eine neu eingeführte „Umwidmungsmöglichkeit“ für Versicherte bessere Variationsmöglichkeiten der der Pflegesachleistung. Sofern die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt sind, können bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen „umgewidmet“ werden.

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen standen bislang nur Versicherten mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz zur Verfügung und konnten für niedrigschwellige Betreuungsangebote eingesetzt werden. Ab Januar 2015 werden die zusätzlichen Betreuungsleistungen auch auf zusätzliche Entlastungsleistungen ausgedehnt, welche dann alle Versicherten (also auch rein somatisch Pflegebedürftige) beanspruchen können.

Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen stehen – neben der Pflegesachleistung und einem evtl. Umwidmungsbetrag – noch in Höhe von 104,00 € bzw. 208,00 € monatlich zur Verfügung. Versicherte mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz und Versicherte ohne eingeschränkter Alltagskompetenz in den Pflegestufe I bis III erhalten einen monatlichen Leistungsbetrag von 104,00 €, Versicherte mit einer im erhöhten Maße eingeschränkten Alltagskompetenz erhalten einen monatlichen Leistungsbetrag von 208,00 €.

Beratung in Angelegenheiten der Pflegeversicherung

Die für den Bereich der Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) registrierten Rentenberater stehen für eine Beratung unabhängig von den Versicherungsträgern kompetent zur Verfügung. Die Rentenberater führen auch Widerspruchsverfahren und als Prozessagenten Klage- und Berufungsverfahren zur Durchsetzung der...

Weiterlesen: Höhere Pflegesachleistung ab 2015

Pflegegeld

Pflegegeld wird ab Januar 2015 erhöht

Stellen Pflegebedürftige ihre häusliche Pflege selbst sicher, gewährt die zuständige Pflegekasse hierfür Pflegegeld. Das Pflegegeld erhalten in diesem Fall sowohl Pflegebedürftige, die in die Pflegestufen I bis III eingestuft sind als auch (seit dem Jahr 2013) Personen in der Pflegestufe 0. Der Pflegestufe 0 werden Versicherte zugeordnet, deren grundpflegerischer Hilfebedarf unterhalb der Pflegestufe I liegt und deren Alltagskompetenz eingeschränkt ist.

Beim Pflegegeld handelt es sich um eine Geldleistung, welche dem Versicherten in die Lage versetzen soll, seinen ehrenamtlichen Pflegepersonen eine finanzielle Anerkennung für deren aufopferungsvolle Tätigkeit zukommen zu lassen. Damit soll die häusliche Pflege gestärkt und das ehrenamtliche Engagement erhalten/erhöht werden.

Die Höhe des Pflegegeldes im Jahr 2015 im Überblick

Ab Januar 2015 gelten beim Pflegegeld erhöhte Leistungsbeträgt. Die Leistungsbeträge wurden im Rahmen des ersten Pflegestärkungsgesetzes auf folgende Beträge erhöht:

  • Pflegestufe 0: 123,00 Euro
  • Pflegestufe I ohne eingeschränkte Alltagskompetenz: 244,00 Euro
  • Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz: 316,00 Euro (244,00 Euro + 72,00 Euro)
  • Pflegestufe II ohne eingeschränkte Alltagskompetenz: 458,00 Euro
  • Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz: 545,00 Euro (458,00 Euro + 87,00 Euro)
  • Pflegestufe III mit und ohne eingeschränkte Alltagskompetenz: 728,00 Euro

Neben dem Pflegegeld können Versicherte – wie bisher auch – noch die zusätzlichen Betreuungsleistungen im Umfang von 104,00 Euro bzw. 208,00 Euro (Leistungsbeträge sind ab 2015 ebenfalls erhöht) geltend machen. Neu ist in diesem Zusammenhang, dass die zusätzlichen Betreuungsleistungen auch auf zusätzliche Entlastungsleistungen ausgedehnt werden und diese nicht nur von Versicherten mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz beansprucht werden können.

Ab Januar 2015 können die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen auch von rein somatisch Pflegebedürftigen (Pflegestufe I bis III, ohne festgestellte eingeschränkte Alltagskompetenz) geltend gemacht werden.

Nähere Informationen unter: Pflegegeld

Fragen zur Pflegeversicherung

Fragen rund um die Soziale Pflegeversicherung beantworten registrierte Rentenberater, die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) für diesen Sozialversicherungszweig registriert sind und unabhängig von den Versicherungsträgern beraten.

Kontakt zum Rentenberater »

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Beitragssatz

Beitragssatzsteigerung um 0,3 Prozent ab Januar 2015

Auf Versicherte der Sozialen Pflegeversicherung kommt ab Januar 2015 eine erhöhte Beitragsbelastung zu. Zum 01.01.2015 wird der Beitragssatz nämlich von derzeit 2,05 Prozent auf 2,35 Prozent angehoben. Sofern Versicherte noch den Kinderlosenzuschlag (in Höhe von 0,25 Prozent) zahlen müssen, beträgt der Beitragssatz damit insgesamt 2,60 Prozent.

Die Beiträge zur Sozialen Pflegeversicherung werden von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern jeweils zur Hälfte getragen, sodass sich die Beitragssatzsteigerung hier jeweils mit 0,15 Prozentpunkten auswirkt. Ab dem 01.01.2015 zahlen damit Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils einen Beitrag in Höhe von 1,175 Prozentpunkten des beitragspflichtigen Brutto-Arbeitsentgelts zur Pflegeversicherung. Sollte der Kinderlosenzuschlag entrichtet werden müssen, beträgt der Beitragsanteil für den Arbeitnehmer insgesamt 1,425 Prozentpunkte.

Die Rentenversicherungsträger beteiligen sich an den Beiträgen zur Sozialen Pflegeversicherung nicht. Rentner müssen daher den Beitrag zur Pflegeversicherung vollständig alleine tragen, weshalb es ab Januar 2015 damit auch zu einer entsprechend geringeren Netto-Rente kommt.

Erforderlich wird die Beitragssatzanpassung vor allem deshalb, weil die Leistungsansprüche ab dem Jahr 2015 verbessert und ausgeweitet werden. Zudem wird ein Pflegevorsorgefonds eingeführt, in den ein Teil der durch die Beitragssatzanhebung entstehenden Mehreinnahmen fließt. Durch den Pflegevorsorgefonds werden künftige evtl. erforderliche Beitragssatzanhebungen abgefedert.

Weitere Informationen zur Beitragssatzanpassung unter: Beitragssatz Pflegeversicherung 2015


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Helmut Göpfert

Rentenberater

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